Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Werkverträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB)

Stand: 19.02.2026 – Version 1.2


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Werkverträge zwischen der SINOLAR GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB über die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wallboxen sowie sonstigen elektrotechnischen Anlagen und Installationsleistungen (z. B. Zählerschrankerneuerung, Erweiterung von Unterverteilungen, Hausanschlussanpassungen).

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung und Montage der im Angebot bezeichneten Anlage einschließlich der dort ausdrücklich aufgeführten Leistungen.

(2) Planungsleistungen, statische Prüfungen, Netzverträglichkeitsprüfungen oder behördliche Genehmigungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.

(3) Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie gleichwertig sind und dem Auftraggeber zumutbar sind.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch ausdrückliche Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande.


§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Festpreise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer (soweit anwendbar).

(2) Die Vergütung ist wie folgt fällig:
– 50 % nach Vertragsschluss (Anzahlung)
– 40 % nach Montage der Anlage
– 
10 % nach Abnahme gemäß § 12 dieser AGB

(3) Abschlagszahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zum Zahlungsausgleich einzustellen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet:
– freien Zugang zu Dach, Zählerschrank und Baustelle zu gewährleisten,
– die statische Eignung des Gebäudes sicherzustellen,
– erforderliche Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen,
– Hindernisse oder Besonderheiten mitzuteilen.
Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 6 Ausführungsfristen und höhere Gewalt

(1) Ausführungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden.

(2) Liefer- und Montageverzögerungen aufgrund von Netzbetreiberbearbeitungszeiten, Lieferengpässen, Witterung, höherer Gewalt oder behördlichen Vorgaben verlängern die Ausführungsfrist angemessen.

§ 7 Netzanschluss und Anmeldung

(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Anmeldung der Anlage beim zuständigen Netzbetreiber, soweit im Angebot vorgesehen.

(2) Die Bearbeitungsdauer des Netzbetreibers liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

(3) Eine Garantie für einen bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder Einspeisezusage wird nicht übernommen.

(4) Verzögerungen durch den Netzbetreiber berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen gegen den Auftragnehmer.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Anlage bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

 

§ 9 Dachzustand und bauliche Voraussetzungen

 

(1) Der Auftragnehmer geht davon aus, dass das Dach und die vorhandene Gebäudesubstanz zum Zeitpunkt der Montage in einem technisch geeigneten und tragfähigen Zustand sind.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine umfassende statische oder bautechnische Untersuchung des Gebäudes vorzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

(3) Für verdeckte Mängel der Dachkonstruktion, der Dachabdichtung oder der Unterkonstruktion haftet der Auftragnehmer nicht, sofern diese bei ordnungsgemäßer Prüfung vor Montagebeginn nicht erkennbar waren.

(4) Werden während der Montage Schäden oder Mängel am Dach festgestellt, die eine sichere Installation nicht zulassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Beseitigung dieser Mängel auszusetzen.

 

§ 10 Zusatz- und Mehrleistungen

 

(1) Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich enthalten sind, insbesondere zusätzliche Elektroarbeiten, Anpassungen am Zählerschrank, statische Verstärkungen oder Gerüstmehrkosten, gelten als gesondert zu vergütende Zusatzleistungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erforderliche Zusatzleistungen informieren und ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

(3) Verzögert sich die Ausführung aufgrund erforderlicher Zusatzleistungen, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.

 

§ 11 Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers

 

(1) Verzögert sich die Ausführung der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlender Mitwirkung, nicht rechtzeitig hergestellter Baustellenvoraussetzungen oder verweigerter Abnahme, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten, insbesondere für An- und Abfahrten, Lagerung oder erneute Terminierung, gesondert in Rechnung zu stellen.


§ 12 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

(2) Die Abnahme bezieht sich auf die vertragsgemäße Herstellung der Anlage. Die Freigabe oder Inbetriebsetzung durch den Netzbetreiber ist nicht Voraussetzung der Abnahme. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. 

(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:
– die Anlage betriebsbereit ist und
– der Auftraggeber sie in Gebrauch nimmt oder
– er nicht innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung zur Abnahme schriftlich wesentliche Mängel rügt.

(4) Die Abnahme kann auch in Textform erfolgen.


§ 13 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(2) Im Falle eines Mangels ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt und wird nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

(3) Der Auftraggeber wird etwaige Mängel nach deren Feststellung unverzüglich anzeigen.

(4) Geringfügige Farbabweichungen oder sonstige unerhebliche, nicht funktionsrelevante Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar.

(5) Dem Auftraggeber stehen weitergehende Rechte (Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz) erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung zu, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(6) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, eigenmächtige Veränderungen, Nichtbeachtung von Hersteller- oder Betriebsanweisungen oder Eingriffe durch nicht autorisierte Dritte zurückzuführen sind.

(7) Herstellergarantien bleiben unberührt. Für Garantieerklärungen der Hersteller übernimmt der Auftragnehmer keine eigenständige Garantieverpflichtung.

(8) Ertragsprognosen oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellen keine garantierte Beschaffenheit dar. Der tatsächliche Energieertrag hängt insbesondere von Witterung, Verschattung, Ausrichtung, technischen Rahmenbedingungen sowie Netzvorgaben ab und kann von Prognosen abweichen.

(9) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder die Höhe von Fördermitteln, Einspeisevergütungen oder sonstigen staatlichen Leistungen. Die rechtzeitige Antragstellung und Einhaltung der jeweiligen Fördervoraussetzungen obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Nichtbewilligung von Fördermitteln berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag.


§ 14 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nicht in Fällen, in denen der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Eine Haftung für Ertragsausfälle oder sonstige wirtschaftliche Nachteile infolge von Witterungseinflüssen, Verschattung, Netzabschaltungen, gesetzlichen Änderungen oder sonstiger außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegender Umstände ist ausgeschlossen.


§ 15 Kündigung

(1) Das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 648 BGB bleibt unberührt.

(2) Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Der Anspruch auf Vergütung bleibt auch dann bestehen, wenn der Auftraggeber die Ausführung verhindert.

§ 16 Widerrufsrecht

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen steht dem Auftraggeber das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung wird dem Auftraggeber gesondert zur Verfügung gestellt. Beginnt der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung, bestätigt der Auftraggeber, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert.


§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.